Letzter Wille vor Gericht? : Neutrale Testamentsvollstreckung verhindert Streit

Was wird, wenn ich einmal nicht mehr da bin? Obwohl viele Menschen diese Frage beschäftigt, ist der letzte Wille nur selten völlig einwandfrei geregelt. Zahlreiche Testamente sind fehlerhaft oder nicht eindeutig. Und Schätzungen zufolge liegt in mehr als 75 Prozent aller Erbfälle nicht einmal ein Testament vor. Aber selbst dort, wo vermeintlich alle wichtigen Verfügungen zu Vermögen, Grundbesitz oder Immobilien erfolgt sind, kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen – oft sogar erst lange nach dem Tod des Erblassers: Das eine Kind möchte beispielsweise kein Haus, sondern Geld.

Das andere will nicht mehr das Elternhaus, sondern die Stadtwohnung. Und das dritte fühlt sich mit seinem Anteil ohnehin benachteiligt. Wenn sich dann auch noch möglicherweise mehrere Ehe- oder Lebenspartner mit konkurrierenden Forderungen zu Wort melden, ist der Schritt zum Rechtsstreit nahezu unvermeidlich. In diesem Fall kommt es zu einer Neuverteilung der Erbmasse nach eigener Testamentsinterpretation durch das Gericht.

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Ob diese Auffassung tatsächlich dem Willen des Verstorbenen entspricht, bleibt oft fraglich. Dass er zumindest nicht vorhatte, enorme Summen seines Nachlasses für Prozesskosten einzusetzen, darf dagegen als gesichert gelten. Um solch eine Entwicklung zu vermeiden, empfiehlt es sich, zu Lebzeiten einen Sachwalter für den letzten Willen zu bestimmen, einen so genannten Testamentsvollstrecker. Das muss kein Anwalt oder Notar sein, aber es ist von Vorteil, mit dieser Aufgabe eine neutrale Person oder Organisation zu beauftragen, die kein Eigeninteresse an einer bestimmten Erbaufteilung hat.

Gerade bei größeren Vermögen und absehbar schwieriger Erbfolge kann es sinnvoll sein, die Testamentsvollstreckung einer professionell arbeitenden Institution anzuvertrauen. Dabei gilt grundsätzlich: Zu Lebzeiten entstehen dadurch noch keine Kosten. Da die Testamentsvollstreckung erst nach dem Sterbefall beginnt, wird deren Vergütung zu einem Teil der Nachlassverbindlichkeit. Alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers abzuwickeln.

Die Erben und auch deren eventuelle Gläubiger haben in dieser Phase keinen Zugriff auf den Nachlass. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben somit Transparenz über seine Tätigkeit zu geben. Welche Varianten der Testamentsvollstreckung es gibt und wie sie am sinnvollsten vorbereitet wird, darüber informiert die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22, www.deutsche-nachlass.de.

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