Wenn Sie die Schweiz besuchen, Skier oder Wanderschuhe im Gepäck, suchen Sie Pistenspaß und Lifestyle in Gstaad oder St. Moritz. Oder Sie schlendern durch die Einkaufsstraßen von Zürich oder Genf, manchmal verstohlen zu den wuchtigen Portalen der Banken hinüberschauend. Wäre es nicht toll, vom Chalet ins Dorf zu spazieren und vor dem Brötchenkauf bei der eigenen Bank noch etwas Geld abzuheben? Klar: mit EC- und Mastercard kein Problem, aber dennoch: „Ein Konto in der Schweiz“ – das hat was. Etwas Besonderes. Ein Mythos. Aber: Ist das nicht nur etwas für Millionäre? Und die Gebühren sind so hoch? Ist das nicht sogar kriminell?
Ganz deutlich: Geldanlage in der Schweiz ist stets legal, jeder – unabhängig von Wohnort oder Herkunftsland – kann ein Konto eröffnen. Millionär zu sein ist dabei nicht Bedingung. Viele Konten sind ohne Mindesteinlage erhältlich Für welche Bank Sie sich entscheiden, hängt von Ihren geplanten Aktivitäten ab. Grundsätzlich bieten alle Banken alles an: Kredite, Sparkonten, Zahlungsverkehr, Börsenhandel etc. Neben den Branchenriesen Credit Suisse und UBS haben Sie Auswahl zwischen 24 Kantonalbanken, den Regionalbanken, Sparkassen sowie der Raiffeisen-Gruppe, die das dichteste Filialnetz in der Schweiz hat.
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Die Kontoeröffnung funktioniert problemlos. Sie müssen volljährig sein und einen Ausweis bzw. Pass mit Adressnachweis vorlegen. Die Bank ist nämlich zur Identitätsfeststellung verpflichtet. Hier dürfen Sie sich von einem weiteren Mythos verabschieden (es wird nicht der letzte sein): „Anonym“ geht gar nichts. Auch die berühmten „Nummernkonten“ sind keinesfalls anonym: Einem (kleinen) Mitarbeiterkreis der Bank ist der Kunde bekannt, auch wenn Bankgeschäfte mit einer Nummer statt des Namens getätigt werden.
Wer sein Geld in der Schweiz anlegt, tut dies natürlich zuerst unter Aspekten der Sicherheit. Einen Einlagensicherungsfonds, wie Deutschland, haben Schweizer Banken nicht. Es existiert eine bankeninterne Regelung, die Kundengelder im Konkursfall absichert (seit 2008 CHF 100.000,–). Ausnahmen: Bei der Post Finance bürgt der Schweizer Staat für Einlagen gleich welcher Höhe, und bei Privatbanken haftet der Bankier mit seinem persönlichen Vermögen. Das aber ist tatsächlich wieder etwas für Millionäre.
Bevor Sie sich in der Sparkasse Ihres Urlaubsorts in das „Abenteuer Schweizer Konto“ stürzen, empfiehlt sich ein Vergleich der Guthabenzinsen. Bei einer Geldanlage in der Schweiz spielen Top-Renditen vielleicht nicht so eine große Rolle; die Zinsen unterscheiden sich auch nicht bedeutend. Allerdings sind sie so niedrig, dass auch hier näheres Hinsehen lohnt. Denn von den Zinsen wird noch ein ansehnlicher Batzen abgezogen:
Verrechnungssteuer: 35 % auf alle Zinsen, die Ihr Konto abwirft. Sie wird allerdings nur erhoben, wenn das Konto in Schweizer Franken geführt wird. Natürlich können Sie auch eine Anlage in Euro oder US-Dollar oder anderen Währungen wählen. Dann entfällt die Verrechnungssteuer. Auch Dividenden von NICHT-SCHWEIZER Aktiengesellschaften sowie Kursgewinne aus Börsengeschäften sind steuerfrei!
EU-Zinsbesteuerung: Seit Juli 2005 in Kraft, vergleichbar mit unserer Kapitalertrag- oder Quellensteuer: Die Bank behält sie direkt ein und führt sie ans Heimatland des (EU-)Kontoinhabers ab. Sie wird ebenfalls nicht auf Dividenden erhoben, jedoch auf Zinsen, die NICHT der Schweizer Verrechnungssteuer (s.o.) unterliegen, also jene Zinsen aus Ihrem Euro- oder Dollarkonto. Zurzeit beträgt die EU-Zinsbesteuerung 20 %, ab Juli 2011 35 %.
Sie sehen: Steuern zahlen müssen Sie auch in der Schweiz, noch so ein Mythos, der so nicht (mehr) stimmt. Aber schließlich sind Sie nicht zum Steuersparen in die Schweiz gekommen. Klar ist zwar: Die EU-Zinsbesteuerung wird anonym abgeführt, und ein automatischer Informationsaustausch, wie zwischen EU-Ländern, ist nicht geplant. Aber ebenso klar ist auch: Als ehrlicher Steuerbürger gilt auch für Sie das sogenannte „Welteinkommensprinzip“: Sie sind verpflichtet, all Ihre Einnahmen, also auch Zinseinkünfte aus der Schweiz, dem heimischen Finanzamt anzugeben. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz werden Sie die gezahlte Verrechnungssteuer zurückbekommen. Näheres zur Steuergesetzgebung unter www.estv.ch oder beim heimischen Finanzamt.
Und so sind wir bei einem weiteren Mythos: Das sagenhafte Schweizer Bankgeheimnis ist, dank aggressiver Vorstöße von Frankreich und Deutschland, inzwischen „löchrig wie ein Schweizer Käse“ – abgesehen natürlich vom anonymen Quellensteuerprinzip (s.o.) Falls es Ihnen also versehentlich passiert, dass Sie Ihre Schweizer Zinserträge vergessen zu deklarieren, so war das früher unerheblich: Steuerhinterziehung ist nach Schweizer Recht kein Straftatbestand, sodass auch keine Amthilfe geleistet wurde. Nur bei begründetem Verdacht auf Steuerbetrug (mit Urkundenfälschung u.Ä.) rückte die Schweiz Informationen über Kontoinhaber heraus.
Nun aber gelten auch in der Schweiz die „Standards der OECD in Steuerfragen“. Das heißt: Sie gewährt nun Amtshilfe auch bei der einst unbeachteten Steuerhinterziehung. Falls Sie Diskretion auch in Ihrem Umfeld walten lassen, ist ein solches Amtshilfeersuchen eher unwahrscheinlich: Die anfragende Behörde muss einen „begründeten Antrag“ stellen, der Ihren Namen, Ihre Schweizer Bank und „klare Verdachtsmomente“, z.B. Unterlagen, enthält. Eine Hausdurchsuchung bei Ihnen daheim, welche Schweizer Bankauszüge zutage fördert, wäre da unangenehm. Statt Ihnen Auszüge per Post zu schicken (meist in neutralem Umschlag), bieten Schweizer Banken für ca. CHF 70,– auch die Option „banklagernd“ an. Da Sie ohnehin Ihr Schweizer Konto nebst Erträgen deklariert haben, können Sie diese Kosten auch sparen. Natürlich können Sie in diesem Fall auch eine Banküberweisung vom heimischen auf Ihr Schweizer Konto tätigen. Dass die Behörden dank des Kontoüberwachungsgesetzes alles „mitlesen“ und so Kenntnis von Ihrem Auslandskonto erhalten, schadet dann ja nichts. Dasselbe gilt für Aufträge per Online-Banking (Telekommunikationsüberwachungsgesetz).
Und wenn Sie Geld beim nächsten Gebirgsurlaub zu Ihrem neuen Konto mitnehmen wollen, beachten Sie bei den Grenzübergängen Diessenhofen oder Stein am Rhein (mal als Beispiel), dass das nicht in unbegrenzter Höhe geht: Seit 2007 müssen Sie bei Ein- und Ausreise Bargeld ab 10.000 Euro unaufgefordert angeben (schriftliche Auflistung der Gelder, Wertpapiere, Zinskupons, Schecks mit Angabe, woher die Gelder stammen und wofür sie bestimmt sind). Dasselbe gilt für die Zöllner im ICE München-Zürich (mal als Beispiel).
Da Sie ohnehin alles deklarieren, erübrigt sich auch ein Brustbeutel aus Wildleder, der den Flughafen-Detektor stumm lässt. Und überhaupt: Wer trägt schon (als Einzelperson, ohne Begleitung) so viel Geld mit sich herum?
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