Es gibt gute Gründe, sich nicht ausschließlich auf das staatliche Modell zu verlassen. Mit einem Ehevertrag können die Angelegenheiten auch so geregelt werden, wie es der individuellen Lage jeden Partners entspricht. Das kann Schulden betreffen, die mit in die Ehe gebracht werden, Unterhaltszahlungen, Verbindlichkeiten, Berufsrisiken des einen, die nicht auch noch durch den anderen mit getragen werden müssen. Insbesondere bei einer zweiten Eheschließung kann der Ehevertrag den neuen Partner berechtigterweise von Ansprüchen freistellen, denen er sonst unterliegen würde.
Einem Ehevertrag sind also nicht nur ehrenrührige Motive zu unterstellen, sondern auch ganz praktische, die dem Funktionieren der neuen Gemeinschaft zuträglich sein sollen.
Bei einer Scheidungsquote von fast 50 % in Deutschland ist allerdings auch das Scheitern der Ehe ernsthaft zu bedenken. Mit dem Ehevertrag kann bereits im Vorfeld unwürdigen Streitereien nach mehr oder weniger langen gemeinsamen Jahren vorgebeugt werden. Auch während der Ehe, wenn sich neue Entwicklungen abzeichnen oder schon in Kraft getreten sind, ist die Schließung eines Ehevertrages möglich bzw. die Änderung eines bestehenden. Damit reduziert sich das sonst sehr aufwändige Scheidungsverfahren erheblich.
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Es ist den Eheleuten frei gestellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Sinnvoll sind jedoch nur Vereinbarungen, die nach deutschem Recht auch einklagbar sind. Auch ist dabei zu bedenken, dass die deutschen Gerichte seit dem Jahr 2001 auffallend einseitige Lastenverteilungen nicht mehr akzeptieren. Ein Ehevertrag wird nichtig, wenn auf Grund seiner Festlegungen nach der Scheidung extreme Nachteile für einen Partner entstehen oder das Kindeswohl gefährdet wird.
Selbst wenn also der wirtschaftlich schwächere Partner alle Ansprüche aufgibt, sorgt der Gesetzgeber dafür, dass erst der wirtschaftlich stärkere Partner zur Versorgung des ehemaligen Partners oder der Kinder heran gezogen wird, ehe staatliche Transferleistungen bewilligt werden bzw. diese werden dann hinfällig.
Deshalb sind für einen Ehevertrag drei Hauptbereiche relevant:
Der Güterstand umfasst das Vermögen des Paares, welches es in der Zeit ihrer Ehe erworben hat. Dieser Zugewinn wird bei der Scheidung halbiert und zu gleichen Teilen auf die Partner aufgeteilt – so die staatliche Grundauffassung.
Im Ehevertrag können dagegen auch die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft gehen jegliche Vermögen, Haftungs- und Entscheidungsfragen in die gemeinsame Verantwortung über – ein Konstrukt, das nur sehr schwer wieder zu entwirren ist.
Die Gütertrennung stellt das Vermögen jedes einzelnen für sich, d.h. auch in der Höhe, Verfügung und Entscheidungsbefugnis. Ein Ausgleich nach der Scheidung findet nicht statt.
In der Regel ist der modifizierte Güterstand die beste Lösung, zumal damit Komplikationen in den Erb- und Rentenansprüchen ausgeglichen werden können. Der Vertrag schließt dann bestimmte Vermögenswerte oder den Zugewinnausgleich insgesamt aus, ohne die anderen gesetzlichen Regelungen zu beeinträchtigen.
Was jeder Partner an Vermögen in die Ehe eingebracht hat, wird bei der Scheidung ohnehin getrennt behandelt.
Der Versorgungsausgleich betrifft die Rentenansprüche, die – nach Person unterschiedlich – während der Ehezeit gesammelt werden. Auch hier halbiert der Gesetzgeber die Gesamtmasse und vergibt an sie zu gleichen Teilen an die Partner.
Der Ehevertrag kann dem entgegen wirken, denn in der Regel werden durch die einzelnen Personen unterschiedliche Einzahlungen in die Rentenkasse geleistet.
Es müssen jedoch nachhaltige Gründe vorliegen, warum ein Ehepartner den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verweigern will. Wenn zum Beispiel eine solche Regelung in zeitlicher Nähe zum Scheidungstermin getroffen wird, ist sie unwirksam.
Der nacheheliche Unterhalt orientiert sich am klassischen Ehemodell mit einem voll berufstätigen Elternteil und einem nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Elternteil, der hauptsächlich die Pflege der Kinder und den Haushalt übernimmt. Die Tätigkeit in der Familie will der Gesetzgeber nicht schlechter stellen als die Berufstätigkeit und sieht deshalb nach der Scheidung die Unterhaltspflicht des wirtschaftlich stärkeren Partners vor. Dieser – so die Argumentation – hat seinen wirtschaftlichen Vorteil ja zu Lasten des Partners erreicht, der in diesem Maße keine Berufstätigkeit ausüben konnte.
In der Realität sind stellt sich dieses Verhältnis oft nicht so eindeutig dar. Im Ehevertrag hat das Paar die Möglichkeit, ihre entsprechenden Relationen selbst zu definieren und eine angemessene Regelung für den Fall einer Scheidung fest zu legen.
Der Ehevertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden, sonst kann er nicht rechtswirksam werden.
Wenn Fragen des Auslands betroffen sind, etwa in Person eines Partners oder in der Frage des Wohnsitzes, kommt das internationale Privatrecht zur Anwendung. Hierbei gilt jedoch immer die Priorität des staatlichen Rechtes, unter dem der Ehevertrag geschlossen wurde.
Mit dem Ehevertrag können auch Erb- und Nachlassfragen verbunden werden.
Die Bestandteile eines Ehevertrages sind auch für Paare, die nicht verheiratet sind, analog für einen Lebenspartnervertrag handhabbar.
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