Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine bestimmte Form des Testaments. Es wird von zwei Ehepartnern oder Lebenspartnern aufgesetzt, die im Todesfall jeweils den anderen zum Alleinerben machen. Erst nach dem Tod beider fällt das gesamte Erbe an Dritte, beispielsweise die eigenen Kinder.

Mit dieser Lösung verhindert man, dass die Kinder oder Kindeskinder den noch lebenden Ehe- oder Lebenspartner in irgendeiner Weise einschränken, bevormunden oder um sein Wohnrecht in einer gemeinsamen Immobilie bringen. Die andere Seite der Medaille ist aber, dass beim Tod des Vaters oder der Mutter die Kinder zunächst nicht anteilig erben, sondern vorerst vom Erben ausgespart bleiben. Möchte der Verstorbene ihnen also etwas hinterlassen, muss er ihnen bereits zu Lebzeiten eine Schenkung oder ein anderes Vermächtnis hinterlassen. Der Ausschluss der Nachkömmlinge und die Begünstigung des Lebenspartners als Alleinerben verhindert, dass die Kinder im Erbfall sofort die Hälfte des Vermögens beanspruchen können, wie es nach gesetzlicher Regelung der Fall wäre. Wenn die Eheleute oder Lebenspartner eine Gütertrennung vereinbart hätten, würden sie bei der gesetzlichen Erbregelung sogar nur noch ein Viertel der Erbmasse bekommen. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass sie das Haus und das Grundstück, auf dem sie leben, verkaufen müssten. Das Gleiche könnte für größere Vermögenswerte gelten, die man gemeinsam angeschafft hat. Mit dem Berliner Testament stellt man sicher, dass der noch lebende Partner einer langjährigen Beziehung dort bleiben kann, wo er zeitlebens gelebt hat und dass er seinen Lebensstandard nicht ändern muss.

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Diese Art, seinen Nachlass zu regeln, ist allerdings auch ein ganz legales Mittel, seine Kinder von der direkten Erbfolge auszuschließen. Ob dies absichtsvoll oder absichtslos geschieht, ist unterschiedlich. Nehmen wir einmal an, der Ehemann hat einen Sohn aus erster Ehe mit in seine neue Beziehung gebracht und das Paar hatte später noch einen gemeinsamen Sohn. Einer der Partner stirbt, das Berliner Testament bestimmt den anderen zum Alleinerben. Nach dessen Tod müssten eigentlich beide Söhne erben. Vermacht der überlebende Beziehungspartner aber nun seinem eigenen Sohn alles, geht der Sohn des Partners aus dessen erster Ehe leer aus. Der überlebende Partner kann nämlich sein gesamtes Vermögen an das gemeinsame Kind oder an Dritte vererben.

Genau deswegen ist das Berliner Testament umstritten und bei den Erben unbeliebt. Es wird als ungerecht empfunden. Allerdings muss man wissen, dass das Pflichtteilsrecht mit einem Berliner Testament nicht automatisch ausgeschlossen ist. Es ist nur so, dass die Kinder Erben oder Nacherben nach dem Gesetz sind, aber zunächst warten müssen, bis auch der zweite Partner verstorben ist. Sie verzichten daher notgedrungen auf die Auszahlung des Pflichtteils beim Tod des ersten Beziehungspartners. Probleme entstehen durch den Fall, dass beispielsweise der hinterbliebene Partner mit der Regelung im Berliner Testament später nicht mehr einverstanden war. Nach dem Tode des ersten Partners könnte er eine Änderung der Verfügung zu Gunsten seiner Kinder anstreben. Dies ist aber nicht möglich. Ist der eine Partner verstorben, verbietet § 2271 Absatz 2 des BGB den Widerruf einer testamentarischen Verfügung zum gegenseitigen Nutzen. Das Testament muss so umgesetzt werden, wie es aufgesetzt wurde. Der hinterbliebene Partner ist daran gebunden. Zwar kann das Berliner Testament eine Wiederverheiratungsklausel enthalten, die den überlebenden Beziehungspartner vor die Wahl stellt, den Nachlass des zuerst Verstorbenen bei einer Wiederverheiratung an seine Nachkommen weiterzugeben, sofern sie als Erben eingesetzt waren. Dies kann eine vollständige oder teilweise Herausgabe des Erbes bedeuten – oder eine Auseinandersetzung mit den Nachkömmlingen über die Höhe und Art des Erbes vor Gericht. Über die eigenen Vermögensanteile können die Nacherben nach einer Wiederverheiratung des überlebenden Beziehungspartners aber nicht verfügen. Eine andere Möglichkeit, das Berliner Testament unwirksam zu machen, ist die Scheidung. In § 2077 des BGB wird geregelt, dass bei einer Scheidung vor dem Tod des einen Beziehungspartners das gegenseitige Testament ungültig wird.

Im Berliner Testament finden wir also zwei Varianten: Die eine nennt man die Einheitslösung, die andere die Trennungslösung. Die Einheitslösung wurde bereits dargestellt. Unter der Trennungslösung versteht man ein Berliner Testament, in dem jeder Beziehungspartner den anderen als Vorerben einsetzt und darüber hinaus schon einen Dritten als Nacherben bestimmt. Dieser wird im Testament als Ersatzerbe eingesetzt und muss somit nach dem Tod des anderen Partners berücksichtigt werden. Mit der Trennungslösung stellt man sicher, dass er nach dem Tod des zweiten Partners nicht ausgeschlossen werden kann. Zunächst galt nur die Einheitslösung als Berliner Testament. Heute bezeichnet man beide Arten der Erbregelung als Berliner Testament. Wann und wie das Berliner Testament entstanden ist, weiß man heute nicht mehr. Man kannte die Einheitslösung aber bereits, bevor das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben wurde. Steuerlich gesehen, ist das Berliner Testament häufig zum Nachteil des überlebenden Beziehungspartners. Die Freibeträge für die Kinder werden nämlich nicht ausgenutzt. Beispielsweise könnte man Immobilien auch sofort an den überlebenden Partner und die Kinder vererben, aber dem überlebenden Beziehungspartner ein lebenslanges Nutzungsrecht vermachen.

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