Handschriftliche Briefe sind im Computer-Zeitalter eine Seltenheit geworden. Heute wird bevorzugt per E-Mail oder per SMS korrespondiert. Wenn es um die Formulierung des letzten Willens geht, ist die handschriftliche Form allerdings nach wir vor unerlässlich. Sie gehört nämlich zu den wesentlichen Kriterien, die ein privates Testament erfüllen muss, damit es als rechtsgültig anerkannt wird. Allerdings drücken sich die meisten Deutschen davor, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Laut einer Emnid-Umfrage haben knapp 70 Prozent der Bundesbürger ab 18 Jahren kein Testament verfasst. Und selbst bei den über 60-Jährigen sind es noch 43 Prozent, die ihren letzten Willen nicht formuliert haben.
Die Folge: Liegt kein Testament vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Zu den Begünstigten gehören dann vor allem der Ehepartner/in sowie die Kinder. Sind diese nicht oder nicht mehr vorhanden, folgen die Verwandten des nächsten Grades. Wer mit dieser Erbfolge nicht einverstanden ist – schließlich gibt es bekanntlich nicht nur liebe Verwandte – kann sie, abgesehen von den Pflichtanteilen für die nächsten Verwandten, durch ein Testament außer Kraft setzen. Dazu reicht prinzipiell ein so genanntes privates Testament aus.
Neben der bereits erwähnten handschriftlichen Verfassung (Vertiefender Artikel hier–>Testament handschriftlich verfassen) muss dieses Testament mit Datum und Ortsangabe versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Außerdem muss im Testament eindeutig die Reihenfolge der Erben bzw. wer was erben soll, festgehalten werden. Die Begünstigten sollten dann mit vollständigem Namen und Adresse aufgelistet werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass sein Testament rechtsgültig ist, kann sich gegen eine entsprechende Gebühr, die sich nach der Höhe des Nachlasses richtet, seinen letzten Willen auch von einem Notar beurkunden lassen.
Berücksichtigt werden sollte zudem: Bei jedem Erbfall gilt, Vater Staat ist in Form der Erbschaftsteuer immer mit dabei. Je nach Verwandtschaftsgrad kassiert er nach Abzug der Freibeträge zwischen sieben und 50 Prozent vom Erbe. Dieser Zugriff vom Staat lässt sich nur durch ein gemeinnütziges Engagement vermeiden. Wenn beispielsweise bereits zu Lebzeiten mit einem kleinen Kapital eine Stiftung gegründet wird, die später als Erbin benannt wird, entfällt die Erbschaftsteuer komplett.
Wer an näheren Informationen zu dieser Möglichkeit, das Vermögen ungeschmälert zu erhalten, interessiert ist, kann gegen einen rückadressierten und mit 1,44 Euro frankierten DIN A 4-Briefumschlag eine Broschüre bei der Deutschen Stiftungsagentur anfordern (Deutsche Stiftungsagentur, Gut Gnadental, Nixhütter Weg 85, 41468 Neuss, Tel.: 02131 / 66 22 221, Fax: 02131 / 66 22 225, www.stiftungsagentur.de).
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