Gerade weil diese Zeugnisse so wichtig sind, sollte jeder Arbeitnehmer bestimmte Dinge wissen.
Heute gibt es fünf verschiedene Zeugnistypen: das einfache Zeugnis, das qualifizierte Zeugnis, das Zwischenzeugnis, das Berufsausbildungszeugnis, das Praktikums-, Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobzeugnis.
Das einfache Zeugnis enthält Angaben zu der Person, Art der Beschäftigung, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und den Beendigungsgründen und -modalitäten. Dieses Zeugnis wird vor allem bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen oder gering qualifizierten Tätigkeiten ausgestellt. Es beinhaltet keine Bewertung über Leistung und Führung des Mitarbeiters. Dringend notwendig ist hier aber die genaue Tätigkeitsbeschreibung.
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Der verbreitetste Zeugnistyp ist das qualifizierte Arbeitszeugnis und es beinhaltet wesentlich mehr Informationen als das einfache Zeugnis. Zusätzlich enthält es eine ausführliche Beschreibung und Einschätzung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers für die gesamte Zeit der Anstellung.
Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, muss dies aber gleichzeitig wohlwollend tun. Letzteres bedeutet, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht erschweren darf. Diese Ansprüche an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben dazu geführt, dass sich hier eine regelrechte Geheimsprache entwickelt hat.
Zudem muss das Zeugnis über folgende Angaben und Merkmale verfügen:
– eine Überschrift (z.B. „Arbeitszeugnis“)
– Abdruck auf Geschäftspapier mit Adresse des Arbeitgebers
– persönliche Daten des Arbeitnehmers
– genaue Beschäftigungsdauer
– Tätigkeitsbeschreibung
– Fertigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse
– Bewertung der Führung und des Sozialverhaltens
– Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
– Schlussformel (Bedauern über Ausscheiden, gute Wünsche für die Zukunft, …)
– Ausstellungsort und -datum des Zeugnisses und Unterschrift mit Dienstgrad des Unterzeichnenden
Bei berechtigtem Interesse kann der Arbeitnehmer auf ein Zwischenzeugnis bestehen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Der Arbeitnehmer zieht von sich aus eine Kündigung in Erwägung oder verfügt nur über einen befristeten Vertrag. Das Beschäftigungsverhältnis wird für absehbare Zeit unterbrochen, beispielsweise bei einer Schwangerschaft. Gründe können ebenfalls der Wechsel des Vorgesetzten, des Arbeitsbereichs oder eine geplante Aufstiegsfortbildung sein.
Allerdings sollte man ein Zwischenzeugnis nur in wirklich dringenden Fällen anfordern, denn es kann auch zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen, der dies mit dem Abkehrwillen des Arbeitnehmers begründen kann.
Als Auszubildender hat man Anspruch auf ein Berufsausbildungszeugnis. Selbst dann, wenn die Abschlussprüfung nicht absolviert oder nicht bestanden wurde. Auch hier gibt es einfache und qualifizierte Zeugnisse sowie Zwischenzeugnisse.
Praktikums-, Ferien-, Aushilfs- und Nebenjobzeugnisse werden meist für kurzzeitige Tätigkeiten ausgestellt, sind aber ein gutes Mittel, um zu dokumentieren, wie man sich beruflich im jeweiligen Gebiet behauptet hat. Hier reicht eine halbe Seite vollkommen aus, inhaltlich sollte man sich an den qualifizierten Zeugnissen orientieren.
Rechtlich gesehen steht jedem abhängig Beschäftigten ein Arbeitszeugnis zu, allerdings muss er dies ausdrücklich vom Arbeitgeber einfordern.
Von besonderer Wichtigkeit ist der Unterzeichnende, der in jedem Fall eine ranghöhere Stellung haben muss als der Arbeitnehmer. Allerdings kann man nicht verlangen, dass der Chef persönlich unterschreibt, es sei denn, er ist der einzig Ranghöhere. Es ist immer zu empfehlen, dass eine möglichst ranghohe Person unterschreibt, dies sorgt für mehr Eindruck bei neuen potentiellen Arbeitgebern. Wichtig ist es auch, das Zeugnis möglichst bald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzufordern, obwohl der Anspruch darauf rein rechtlich erst nach 30 Jahren verjährt. Denn wird das Zeugnis erst ein halbes Jahr oder später nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgestellt, könnten juristische Auseinandersetzungen der Grund dafür sein.
Bei der schon erwähnten Geheimsprache der Arbeitszeugnisse kommt es auf die kleinen und unscheinbaren Worte an. Steht im Arbeitszeugnis „ … stets zu unserer vollen / vollsten Zufriedenheit …“, kann man von einer guten bis sehr guten Leistung ausgehen. Wichtig sind hier die Worte „voll“ und „stets“, denn nur dann wird eine überdurchschnittliche Leistung bescheinigt. Wer nur Worte wie „zufrieden“ oder „zufriedenstellend“ in seinem Zeugnis findet, wurde mit einem schlechten „Ausreichend“ eingeschätzt. Kommt dann zum „zufrieden“ ein „im Großen und Ganzen“ hinzu, ist die Leistung noch schlechter einzustufen. Ganz schlecht ist das Zeugnis, wenn Worte wie „bemüht“, „bestrebt“ oder „willens“ verwendet werden, hier wird eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung bescheinigt.
Wichtig ist es zudem, ob Verhaltensweisen weggelassen werden. Wird nur von einwandfreiem Verhalten gegenüber den Kollegen berichtet, gab es Probleme mit den Vorgesetzten. Skepsis ist auch angebracht, wenn Selbstverständliches, wie Pünktlichkeit, besonders gelobt wird.
Wichtig ist bei der Geheimsprache des Arbeitszeugnisses also, wie etwas gesagt und ob wichtige Sachen ausgelassen werden.
Arbeitnehmer sollten allerdings auch beachten, dass nicht jeder Firmenchef den Zeugniscode kennt. Wichtig ist der Gesamteindruck: Es sollte ein gutes und in sich stimmiges Arbeitszeugnis sein. Und es spricht nichts dagegen, dem Arbeitnehmer seine Hilfe beim Verfassen anzubieten.
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