Wollte nach bisheriger Rechtsprechung der reiche Onkel seiner Lieblingsnichte etwas Wertvolles schenken, z. B. eine Immobilie oder einen größeren Geldbetrag, dann währte die Freude darüber möglicherweise nur kurz.
Der Grund: Nur wenn der Onkel die nächsten zehn Jahre überlebte, galt die Zuwendung als endgültig. Starb er jedoch innerhalb dieser Frist, dann wurde auch die Schenkung noch dem Nachlass zugerechnet, aus dem gegebenenfalls so genannte pflichtteilsberechtigte Erben ausbezahlt werden mussten. Und die Zurechnung des verschenkten Betrages erfolgte stets in voller Höhe – selbst wenn der Erblasser nur wenige Tage vor Ablauf der zehn Jahre das Zeitliche segnete.
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Eine rechtliche Situation, die weder den Beschenkten noch den Erben Planungssicherheit ermöglichte und die zu den Intentionen des Schenkers oft im klaren Widerspruch stand. Das galt ebenfalls, wenn nicht die Nichte, sondern beispielsweise eine gemeinnützige Stiftung zu Lebzeiten mit einer größeren Summe bedacht wurde. Auch hier durften die Mittel erst nach der Zehn-Jahres-Frist risikolos für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Im vorzeitigen Erbfall konnte dagegen ein beträchtlicher Teil des Geldes eventuellen Pflichtteilsberechtigten als Ergänzungsanspruch zuerkannt werden.
Mit der 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist diese unbefriedigende Lösung geändert worden. Statt des „Alles-oder-Nichts“-Prinzips gilt jetzt ein „Abschmelzungsmodell“, das die Berücksichtigung der Schenkung für Pflichtteilsberechtigte schrittweise reduziert. Lediglich bei Eintritt des Erbfalls im ersten Jahr nach der Schenkung wird der Betrag voll in die Berechnung des Nachlasses mit einbezogen. Im zweiten Jahr geschieht dies nur noch zu 90 Prozent, im dritten zu 80 Prozent usw., bis der Betrag nach zehn Jahren komplett unberücksichtigt bleibt. Diese Regel gilt übrigens auch für bereits erfolgte Schenkungen, wenn der Erbfall nach dem 1. Januar 2010 eintritt.
Wer schon zu Lebzeiten eine Stiftung unterstützen möchte oder sogar selbst eine Stiftungsgründung plant, der bekommt durch diese Erbrechtsreform mehr Sicherheit über die künftige Verwendung seines Vermögens. Selbst Spender oder Stifter mit geringer Lebenserwartung haben jetzt die Möglichkeit, die Verwendung ihrer Mittel zielgenauer als bisher zu bestimmen.
Und der Anreiz, sich möglichst frühzeitig für einen wohltätigen Zweck zu engagieren, ist noch einmal größer geworden. Nähere Informationen zur Gründung einer eigenen Stiftung lassen sich einer Broschüre entnehmen, die gegen einen rückadressierten und mit 1,45 Euro frankierten DIN A 4-Briefumschlag bei der Deutschen Stiftungsagentur angefordert werden kann (Deutsche Stiftungsagentur, Gut Gnadental, Nixhütter Weg 85, 41468 Neuss, Tel: 0 21 31/66 22 221, Fax: 021 31/66 22 225, www.stiftungsagentur.de bzw. www.stiftungskooperation.de).
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